Verfahren

Herzlich willkommen bei der Schlichtungsstelle der privaten Bausparkassen

Verfahrensablauf

 

Der genaue Ablauf des Verfahrens ist in der Verfahrensordnung geregelt.

Zunächst prüft die Schlichtungsstelle, ob sie für den Antrag zuständig ist. Ist dies nicht der Fall, da sich der Antrag nicht gegen eine private Bausparkasse richtet, leitet die Geschäftsstelle den Antrag unter Benachrichtigung des Antragstellers an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle weiter.

Gelangt die Geschäftsstelle bei Durchsicht der Unterlagen zu der Auffassung, dass der Durchführung des Verfahrens ein Ablehnungsgrund entgegensteht, legt sie die Akte dem Schlichter vor. Sieht der Schlichter dies nach Prüfung auch so, lehnt er die Durchführung des Verfahrens unverzüglich gegenüber den Beteiligten unter Hinweis auf den Ablehnungsgrund ab. Liegt kein Ablehnungsgrund vor, wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt.

Ist die Durchsicht durch die Geschäftsstelle abgeschlossen, bestätigt diese dem Antragsteller den Eingang seines Antrags. Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen der Verfahrensordnung, weist die Geschäftsstelle den Antragsteller auf die Mängel hin und fordert ihn auf, diese innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Die Geschäftsstelle unterrichtet den Antragssteller auch darüber, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vom Schlichter abgelehnt wird, wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht beseitigt werden.

Sofern dies nicht bereits mit dem ursprünglichen Antrag geschehen ist, hat der Antragsteller auch auf einem ihm mit der Eingangsbestätigung übermittelten Formular zu erklären, dass

  • wegen derselben Streitigkeit ein Verfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle weder durchgeführt wurde noch anhängig ist,
  • bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages weder ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes anhängig ist, noch in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,
  • wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,
  • die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, nicht zu einer noch rechtshängigen Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet sind,
  • über die Streitigkeit von einem Gericht nicht durch Sachurteil entschieden wurde oder die Streitigkeit nicht bei einem Gericht anhängig ist und
  • die Streitigkeit weder durch Vergleich noch in anderer Weise beigelegt wurde.

Ist der Schlichtungsantrag zulässig und liegen alle angeforderten Unterlagen einschließlich der zuvor genannten Versicherung vor, wird der Antrag der betroffenen Bausparkasse mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet. Für die Abgabe der Stellungnahme hat die Bausparkasse einen Monat Zeit, wobei die Frist auf Antrag einmal um einen Monat verlängert werden kann. Wird eine Fristverlängerung gewährt, wird der Antragsteller hierüber durch die Geschäftsstelle informiert.

Geht die Stellungnahme der Bausparkasse bei der Geschäftsstelle ein, wird diese umgehend dem Antragsteller zugeleitet. Dieser hat dann die Möglichkeit, sich innerhalb eines Monats zu der Stellungnahme zu äußern. Auch der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Frist einmalig um einen Monat verlängern zu lassen, worüber dann die Bausparkasse informiert wird.

Trägt die Bausparkasse mit ihrer Stellungnahme dem Anliegen des Antragstellers Rechnung oder unterbreitet sie ihm ein Angebot zur einvernehmlichen Beilegung der Angelegenheit, kann er auch erklären, dass die Angelegenheit für ihn erledigt ist bzw. er das Angebot annimmt. Das Verfahren endet dann bereits in diesem Stadium.

Bleibt die Angelegenheit dagegen streitig, legt die Geschäftsstelle nach abschließendem Austausch der gegenseitigen Auffassungen den gesamten Vorgang dem zuständigen Schlichter zur Beurteilung vor. Dabei teilt sie den Beteiligten unverzüglich den Zeitpunkt mit, zu dem ihrer Auffassung nach alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen.

Spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dem Schlichter alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen, übermittelt er den Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag.

Nach Übersendung des Schlichtungsvorschlags haben die Beteiligten sechs Wochen Zeit, diesen durch eine Erklärung in Textform, z. B. per Brief, Fax oder E-Mail, anzunehmen. Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens mit und erläutert dieses. Unabhängig davon, ob eine Einigung erzielt wurde, ist das Schlichtungsverfahren mit der Mitteilung beendet.

Ergänzend soll noch darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller während des gesamten Verfahrens die Möglichkeit hat, seinen Antrag zurückzunehmen und das Verfahren von sich aus zu beenden. Die Bausparkasse kann das Verfahren hingegen nicht einseitig beenden.