Verfahren

Herzlich willkommen bei der Schlichtungsstelle der privaten Bausparkassen

Schlichtungsvorschlag

 

Am Ende des Verfahrens steht die Übersendung eines Schlichtungsvorschlags durch die Schlichter an die Beteiligten.

Der Schlichtungsvorschlag ist ein Vorschlag, wie die Streitigkeit von den Beteiligten nach geltendem Recht, insbesondere unter Beachtung von Verbraucherschutzgesetzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann. Er wird kurz und verständlich begründet und den Beteiligten spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen, vom Schlichter in Textform übermittelt.

Der Schlichtungsvorschlag kann von den Beteiligten innerhalb von sechs Wochen durch eine Erklärung in Textform, z. B. per Brief oder E-Mail, angenommen werden. Die Beteiligten werden bei Übersendung auf diese Frist sowie darauf hingewiesen,

  • welche Rechtsfolgen die Annahme des Schlichtungsvorschlags hat,
  • dass ein Gericht die Streitigkeit anders entscheiden kann,
  • dass sie zur Annahme des Schlichtungsvorschlags nicht verpflichtet sind und
  • dass sie bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlags berechtigt sind, wegen der Streitigkeit auch die Gerichte anzurufen.

Spätestens nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens in Textform mit und erläutert dieses. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren bei der Schlichtungsstelle beendet.

Ist eine Einigung nicht zustande gekommen, steht sowohl dem Kunden als auch der Bausparkasse die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs offen. In diesem Fall stellt die Geschäftsstelle auf Antrag eines Beteiligten eine „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung“ aus.