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Herzlich willkommen bei der Schlichtungsstelle der privaten Bausparkassen...

Entscheidungen und Grundsatzfragen

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einige grundlegende Entscheidungen getroffen, die für Bausparkassen und ihre Kunden von Bedeutung sind:

I. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2022 zur Unwirksamkeit einer Klausel zu einem Jahresentgelt in der Sparphase des Bausparvertrags

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. November 2022 (Az. XI ZR 551/21) entschieden, dass eine bestimmte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird jedenfalls dann auch auf andere in der Sparphase des Bausparvertrags erhobene Entgelte und damit auch auf andere Bausparkassen übertragbar sein, wenn die jeweilige Bausparkasse mit der von ihr verwendeten Klausel ein Entgelt (oftmals auch als Kontogebühr bezeichnet) für die Tätigkeiten der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung der Zuteilungsmasse erhebt. Denn der Bundesgerichtshof hat diese Tätigkeiten weder als vertragliche Hauptleistungen der Bausparkasse noch als Sonderleistungen angesehen (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2022).

II. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2026 zu Entgelten für die Führung eines Riester-Bausparvertrags

Mit Urteil vom 28. Juli 2026 (XI ZR 83/25) hat der Bundesgerichtshof zudem entschieden, dass auch Klauseln unwirksam sein können, die ein Jahresentgelt für die Führung von sog. Riester-Bausparverträgen festlegen. Ausweislich der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2026 lasse sich aus der bloßen Benennung der Verwaltungskosten in § 2a Satz 1 Nr. 1 AltZertG nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Entgeltklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse oder gar für jedwedes Altersvorsorgeprodukt im Wege einer Leitlinie oder eines Leitbildes dem Grunde und der Höhe nach sachlich gebilligt hat.

Haben Sie Fragen zu dem Urteil oder möchten Sie einen möglichen Erstattungsanspruch geltend machen, möchten wir Sie bitten, sich zunächst unter Angabe der konkreten Vertragsnummer und des erhobenen Entgelts direkt an Ihre Bausparkasse zu wenden. Dies gilt auch, wenn Sie bereits ein Verfahren bei uns geführt haben, über das unter Verweis auf das Vorliegen einer ungeklärten Grundsatzfrage nicht entschieden werden konnte.

Bitte beachten Sie, dass die Prüfung Ihres Anspruchs durch die Bausparkasse einige Zeit in Anspruch nehmen kann, zumal auch die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen.

Sollte Ihre Bausparkasse auf Ihre Anfrage nicht in angemessener Zeit reagieren oder die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllen, haben Sie die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren bei uns einzuleiten.

III. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2025 u.a. zur Frage der Verjährung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen von Verbrauchern auf Erstattung von rechtsgrundlos erhobenen Entgelten (Az. XI ZR 45/24)

In Folge des erstgenannten Urteils vom 15. November 2022 war umstritten, ob ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch eines Bausparers auf Erstattung von in der Sparphase eines Bausparvertrags unwirksam erhobenen Entgelten nach § 195 BGB der dreijährigen Regelverjährung unterliegt.

An der Geltung dieser Frist und ihrer konkreten Berechnung waren insbesondere durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Zweifel aufgekommen. Infolgedessen haben die Schlichter in den letzten Jahren die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 a) der Schlichtungsstellen-Verfahrensordnung in Fällen abgelehnt, in denen Bausparkunden die Erstattung von in der Sparphase eines Bausparvertrags unwirksam erhobenen Entgelten begehrt haben, die Bausparkasse die Einrede der Verjährung erhoben hat und in denen die Frage der Verjährung für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich war.

Diese Zweifel hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. XI ZR 45/24) ausgeräumt und entschieden, dass Ansprüche auf Erstattung von rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelten gemäß § 195 BGB nach drei Jahren verjährt sind. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person seines Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Bundesgerichtshof hat dabei ausgeführt, dass die erforderliche Kenntnis nicht bereits mit der Abbuchung der Entgelte gegeben ist, sondern erst mit der Anerkennung des Saldoabschlusses durch den Kunden.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass der Verbraucher für das Anlaufen der Verjährungsfrist dagegen keine Kenntnis davon haben muss, dass das Entgelt rechtsgrundlos erhoben wurde. Dabei sei die dreijährige Verjährungsfrist im Sinne der EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich ausreichend, um es Verbrauchern zu ermöglichen, wirksame Rechtsbehelfe vorzubereiten und einzulegen. Bei der nationalen kenntnisabhängigen Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) handele es sich um eine angemessene Ausschlussfrist für die Rechtsverfolgung, die die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahrt und die nicht dazu führt, dass die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde.

Vor diesem Hintergrund lehnen die Schlichter die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens im Hinblick auf geltend gemachte Ansprüche auf Rückerstattung unrechtmäßig erhobener Jahresentgelte nach § 3 Abs. 1 h) der Schlichtungsstellen-Verfahrensordnung ab, wenn die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB abgelaufen ist und die Bausparkasse die Einrede der Verjährung erhoben hat.

IV. Konstellation in Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2022, in der derzeit keine Entscheidung der Schlichter ergehen kann: Klauseln zu Entgelten in der Sparphase, die die Verschaffung des Anspruchs auf das Bauspardarlehen bepreisen

Bitte beachten Sie, dass die Schlichter derzeit in einer Fallkonstellation, die das Urteil vom 15. November 2022 (Az.  XI ZR 551/21) betrifft, nicht in der Sache entscheiden, d. h. keinen Schlichtungsvorschlag unterbreiten können, da es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, die höchstrichterlich noch nicht entschieden ist (siehe § 3 Abs. 2 a) der Schlichtungsstellen-Verfahrensordnung).

So gibt es einige Bausparkassen, die mit der von ihr verwendeten Entgeltklausel nicht Verwaltungstätigkeiten wie die Kollektivsteuerung bepreisen, sondern die Verschaffung des Anspruchs auf die Gewährung des Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse. Bei der Verschaffung des Anspruchs auf das Bauspardarlehen nach Leistung der Bauspareinlagen durch den Bausparer handelt es sich um eine Hauptleistung aus dem Bausparvertrag. Das dafür erhobene Entgelt könnte somit als Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung der AGB-Kontrolle entzogen sein. Dementsprechend ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2022 (Az.  XI ZR 551/21) nach Auffassung der Schlichter der privaten Bausparkassen nicht auf die entsprechenden Klauseln übertragbar. Da sich aber im Zusammenhang mit den verwendeten Klauseln einige Rechtsfragen stellen, die noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, sehen die Schlichter von einer Entscheidung über die Wirksamkeit entsprechender Klauseln ab.

Neben diesen aktuelleren Urteilen gab es auch in der Vergangenheit weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die von grundlegender Bedeutung für die Bausparkassen und ihre Kunden sind:

V. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2017 zur Unwirksamkeit einer Klausel zu einer Kontogebühr in der Darlehensphase von Bausparverträgen

Mit Urteil vom 9. Mai 2017 (Az. XI ZR 308/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine vom Verbraucher in der Darlehensphase des Bausparvertrags zu zahlende Kontogebühr unwirksam ist.

VI. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 zur Kündigung von Bausparverträgen zehn Jahre nach Zuteilungsreife

Mit zwei Grundsatzurteilen vom 21. Februar 2017 (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB (jetzt: § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass auf die Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden ist, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens durch den Bausparer kommt es zu einem Rollenwechsel.

Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. steht dem Darlehensnehmer bei einem Darlehensvertrag mit einem festen Zinssatz das Recht zu, sich zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Kündigung vom Darlehensvertrag zu lösen.

Da beim Bausparvertrag mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vom vollständigen Empfang des Darlehens durch die Bauparkasse auszugehen ist, kann eine Bausparkasse einen Bausparvertrag zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen.

Daneben hat der Bundesgerichtshof in den beiden o. g. Urteilen vom 21. Februar 2017 ebenfalls klargestellt, dass eine Bausparkasse einen Bausparvertrag auch nach § 488 Abs. 3 BGB kündigen kann, wenn die Bausparsumme voll angespart ist. Da sich der Darlehensanspruch des Bausparers aus der Differenz zwischen dem Bausparguthaben und der Bausparsumme errechnet, hat der Bausparer keinen Anspruch mehr auf ein Bausparlehen, sobald das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht. Infolgedessen ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag nach § 488 Abs. 3 BGB unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.

VII. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2010 zur Zulässigkeit der Abschlussgebühr

Bereits im Jahr 2010 hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Oktober 2010 (Az. XI ZR 3/10) ausdrücklich bestätigt, dass eine Bausparkasse berechtigt ist, bei Abschluss eines Bausparvertrags eine Abschlussgebühr zu erheben.

So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Bausparer durch die Erhebung der Abschlussgebühr nicht unangemessen benachteiligt werde. Zwar diene die Abschlussgebühr dem Vertrieb von Bausparverträgen und damit der Finanzierung der Kosten der Außendienstmitarbeiter. Dies sei jedoch nicht allein im Interesse der Bausparkasse, sondern komme auch den kollektiven Interessen der Bauspargemeinschaft und damit auch dem einzelnen Bausparer zugute. Die Erhebung einer Abschlussgebühr durch die Bausparkasse ist also gerechtfertigt.