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Entscheidungen und Grundsatzfragen

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einige grundlegende Entscheidungen getroffen, die für Bausparkassen von Bedeutung sind:

I. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2022 zur Unwirksamkeit einer Klausel zu einem Jahresentgelt in der Sparphase des Bausparvertrags

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. November 2022 (Az. XI ZR 551/21) entschieden, dass eine bestimmte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel, mit der die Bausparkasse von den Bausparern in der Ansparphase der Bausparverträge ein sogenanntes Jahresentgelt erhebt, unwirksam ist.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird jedenfalls dann auch auf andere in der Sparphase des Bausparvertrags erhobene Entgelte und damit auch auf andere Bausparkassen übertragbar sein, wenn die jeweilige Bausparkasse mit der von ihr verwendeten Klausel ein Entgelt (oftmals auch als Kontogebühr bezeichnet) für die Tätigkeiten der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung der Zuteilungsmasse erhebt. Denn der Bundesgerichtshof hat diese Tätigkeiten weder als vertragliche Hauptleistungen der Bausparkasse, noch als Sonderleistungen angesehen (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2022).

II. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2025 u.a. zur Frage der Verjährung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen von Verbrauchern auf Erstattung von rechtsgrundlos erhobenen Entgelten (Az. XI ZR 45/24)

In Folge des o. g. BGH-Urteils war umstritten, ob ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch eines Bausparers auf Erstattung von in der Sparphase eines Bausparvertrags unwirksam erhobenen Entgelten nach § 195 BGB der dreijährigen Regelverjährung unterliegt.

An der Geltung dieser Frist und ihrer konkreten Berechnung waren insbesondere durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Zweifel aufgekommen. Infolgedessen haben die Schlichter in den letzten Jahren die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 a) der Schlichtungsstellen-Verfahrensordnung in Fällen abgelehnt, in denen Bausparkunden die Erstattung von in der Sparphase eines Bausparvertrags unwirksam erhobenen Entgelten begehrt haben, die Bausparkasse die Einrede der Verjährung erhoben hat und in denen die Frage der Verjährung für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich war.

Diese Zweifel hat der BGH mit seinem Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. XI ZR 45/24) ausgeräumt und entschieden, dass Ansprüche auf Erstattung von rechtsgrundlos vereinnahmten Entgelten gemäß § 195 BGB nach drei Jahren verjährt sind. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs.1 BGB mit Schluss des Jahres, indem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person seines Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Der BGH hat dabei ausgeführt, dass die erforderliche Kenntnis nicht bereits mit der Abbuchung der Entgelte gegeben ist, sondern erst mit der Anerkennung des Saldoabschlusses durch den Kunden.

Übertragen auf Bausparverträge erlangen Bausparkunden somit in der Regel durch Ausweis der Entgelte in den jährlichen Kontoauszügen Kenntnis von ihren Rückzahlungsansprüchen.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang auch klargestellt, dass der Verbraucher für das Anlaufen der Verjährungsfrist dagegen keine Kenntnis davon haben muss, dass das Entgelt rechtsgrundlos erhoben wurde. Dabei sei die dreijährige Verjährungsfrist im Sinne der EuGH-Rechtsprechung grundsätzlich ausreichend, um es Verbrauchern zu ermöglichen, wirksame Rechtsbehelfe vorzubereiten und einzulegen. Bei der nationalen kenntnisabhängigen Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) handele es sich um eine angemessene Ausschlussfrist für die Rechtsverfolgung, die die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahrt und die nicht dazu führt, dass die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte dadurch praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde.

Vor diesem Hintergrund lehnen die Schlichter die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens im Hinblick auf geltend gemachte Ansprüche auf Rückerstattung unrechtmäßig erhobener Jahresentgelte nach § 3 Abs. 1 h) der Schlichtungsstellen-Verfahrensordnung ab, wenn die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB abgelaufen ist und die Bausparkasse die Einrede der Verjährung erhoben hat.

III. Konstellationen in Bezug auf das BGH-Urteil vom 15. November 2022 (Az.  XI ZR 551/21), in denen derzeit keine Entscheidung der Schlichter ergehen kann

Bitte beachten Sie, dass die Schlichter derzeit in mehreren Fallkonstellationen, die das Urteil vom 15. November 2022 betreffen, nicht in der Sache entscheiden, d. h. keinen Schlichtungsvorschlag unterbreiten können, da es sich um grundsätzliche Rechtsfragen handelt, die höchstrichterlich noch nicht entschieden sind (siehe § 3 Abs. 2 a) der Schlichtungsstellen-Verfahrensordnung). Dies betrifft die nachfolgeng genannten Konstellationen.

1) Klauseln zu Entgelten in der Sparphase, die die Verschaffung des Anspruchs auf das Bauspardarlehen bepreisen

Es gibt einige Bausparkassen, die mit der von ihr verwendeten Entgeltklausel nicht Verwaltungstätigkeiten wie die Kollektivsteuerung bepreisen, sondern die Verschaffung des Anspruchs auf die Gewährung des Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse. Bei der Verschaffung des Anspruchs auf das Bauspardarlehen nach Leistung der Bauspareinlagen durch den Bausparer handelt es sich um eine Hauptleistung aus dem Bausparvertrag. Das dafür erhobene Entgelt könnte somit als Gegenleistung für eine vertragliche Hauptleistung der AGB-Kontrolle entzogen sein. Dementsprechend ist auch die o. g. Entscheidung des BGH nach Auffassung der Schlichter der privaten Bausparkassen nicht auf die entsprechenden Klauseln übertragbar. Da aber im Zusammenhang mit den verwendeten Klauseln einige Rechtsfragen offen sind, zu denen es auch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, sehen die Schlichter von einer Entscheidung über die Wirksamkeit entsprechender Klauseln ab.

2) Altersvorsorgeverträge im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) – sog. Riester-Bausparverträge

Schließlich sehen die Schlichter teilweise auch bei Entgeltklauseln, die Altersvorsorgeverträge nach § 1 Abs. 1a Nr. 3 AltZertG betreffen, von einer Entscheidung in der Sache ab.

So gehen auch die Schlichter der privaten Bausparkassen davon aus, dass die Entscheidung des BGH vom 15. November 2022 nicht auf Entgeltklauseln übertragbar ist, die lediglich den Inhalt von § 2a Satz 1 AltZertG wiedergeben. § 2a Satz 1 AltZertG erlaubt bei einem Altersvorsorgevertrag neben der Erhebung von „Abschluss- und Vertriebskosten“ ausdrücklich, dem Kunden „Verwaltungskosten“ in Rechnung zu stellen. Die formularmäßige Vereinbarung von den in § 2a AltZertG genannten Abschluss- und Vertriebskosten, Verwaltungskosten sowie anlassbezogenen Kosten ist somit bei zertifizierten Altersvorsorge-Verträgen auch nach Auffassung der Schlichter der privaten Bausparkassen gesetzlich gerechtfertigt. Sie weiche gerade nicht von Rechtsvorschriften ab und führe dazu, dass entsprechende Klauseln von der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgenommen seien.

Kommt es aber vor, dass Bausparkassen mit der von ihr verwendeten Klausel zur Erhebung eines entsprechenden Entgelts für einen Altersvorsorgevertrag von dem Wortlaut des § 2a Satz 1 AltZertG abweichen, können sich Fragen im Zusammenhang mit der Klausel stellen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und die höchstrichterlich noch nicht entschieden sind. In solchen Fällen sehen die Schlichter dann von einer Entscheidung ab.

In allen vorgenannten Konstellationen ergeht daher kein Vorschlag, wie in der Sache zu entscheiden ist. Die Schlichter erlassen vielmehr einen Beschluss nach § 3 Abs. 2 der Schlichtungsstellen-Verfahrensordnung, wonach das Verfahren nicht durchgeführt werden kann. Denn die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist der Rechtsprechung der Gerichte vorbehalten.

Neben dem Urteil vom 15. November 2022 gab es auch in der Vergangenheit weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die von grundlegender Bedeutung für die Bausparkassen und ihre Kunden sind:

IV. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2017 zur Unwirksamkeit einer Klausel zu einer Kontogebühr in der Darlehensphase von Bausparverträgen

Mit Urteil vom 9. Mai 2017 (Az. XI ZR 308/15) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine vom Verbraucher in der Darlehensphase des Bausparvertrags zu zahlende Kontogebühr unwirksam ist.

V. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 zur Kündigung von Bausparverträgen zehn Jahre nach Zuteilungsreife

Mit zwei Grundsatzurteilen vom 21. Februar 2017 (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) hat der BGH entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB (jetzt: § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind.

Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass auf die Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden ist, denn während der Ansparphase eines Bausparvertrages ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens durch den Bausparer kommt es zu einem Rollenwechsel.

Nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. steht dem Darlehensnehmer bei einem Darlehensvertrag mit einem festen Zinssatz das Recht zu, sich zehn Jahre nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Kündigung vom Darlehensvertrag zu lösen.

Da beim Bausparvertrag mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vom vollständigen Empfang des Darlehens durch die Bauparkasse auszugehen ist, kann eine Bausparkasse einen Bausparvertrag zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigen.

Daneben hat der BGH in den beiden o. g. Urteilen vom 21. Februar 2017 ebenfalls klargestellt, dass eine Bausparkasse einen Bausparvertrag auch nach § 488 Abs. 3 BGB kündigen kann, wenn die Bausparsumme voll angespart ist. Da sich der Darlehensanspruch des Bausparers aus der Differenz zwischen dem Bausparguthaben und der Bausparsumme errechnet, hat der Bausparer keinen Anspruch mehr auf ein Bausparlehen, sobald das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht. Infolgedessen ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag nach § 488 Abs. 3 BGB unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.

VI. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2010 zur Zulässigkeit der Abschlussgebühr

Bereits im Jahr 2010 hat der BGH mit Urteil vom 7. Oktober 2010 (Az. XI ZR 3/10) ausdrücklich bestätigt, dass eine Bausparkasse berechtigt ist, bei Abschluss eines Bausparvertrags eine Abschlussgebühr zu erheben.

So hat der BGH entschieden, dass der Bausparer durch die Erhebung der Abschlussgebühr nicht unangemessen benachteiligt werde. Zwar diene die Abschlussgebühr dem Vertrieb von Bausparverträgen und damit der Finanzierung der Kosten der Außendienstmitarbeiter. Dies sei jedoch nicht allein im Interesse der Bausparkasse, sondern komme auch den kollektiven Interessen der Bauspargemeinschaft und damit auch dem einzelnen Bausparer zugute. Die Erhebung einer Abschlussgebühr durch die Bausparkasse ist also gerechtfertigt.